Verordnung über die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024

Aushängezeitraum: 30.03.2023 - 01.04.2024

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

Verordnung über die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher für die Jagdjahre 2023/2024


§ 1

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erlaubt für die Jagdjahre 2023/2024 im Verwaltungsbezirk Zwettl die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher.

§ 2

Krähenfänge dürfen nur innerhalb der nachstehenden Zeiträume verwendet werden:

  • für Raben- und Nebelkrähen (Aaskrähen) von 01. Juli 2023 bis 31. März 2024
  • für Elstern von 01. August 2023 bis 15. März 2024
  • für Eichelhäher von 01. August 2023 bis 15. März 2024

§ 3

Krähenfänge für den Lebendfang von Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Sie müssen über mindestens eine Sitzstande verfügen und es muss gewährleistet sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden können. 

§ 4

Die in Krähenfängen gefangenen Vögel sind mit ausreichend Futter und Wasser zu versorgen. 

§ 5

Die Krähenfänge sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich freizulassen. 

§ 6

Das Erlegen der gefangenen Vögel ist in die Abschussliste einzutragen. Zur Kontrolle ist der Bezirkshauptmannschaft Zwettl über deren Verlangen Auskunft zu erteilen, die Abschussliste vorzulegen und der Standort aufgestellter Krähenfänge bekannt zu geben. 

§ 7

Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 135 Abs. 1 Ziffer 31 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020 dar und werden gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,00 im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft. 

§ 8

diese Verordnung tritt mit 30. März 2023 in Kraft und mit 01. April 2024 außer Kraft. 


Verordnung BH Zwettl Nr. 3-2023 (235 KB) - .PDF

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