Der Gemeinderat hat die voraussichtlich fällig werdenden/geplanten Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde für ein Jahr (Budget) durch einen Voranschlag festzustellen und zu beschliessen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
Währen der Auflagefrist kann jedermann in den Voranschlagsentwurf Einsicht nehmen.
Auf der Plattform www.offenerhaushalt.at können Gemeinden die Daten zu ihren Voranschlägen und ihren Rechnungsabschlüssen hochladen und zur öffentlichen Einsicht freigeben.